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Praxissoftware 2026: Trends und Entwicklungen für Arztpraxen
Ärzte & Praxen5. März 20269 Min. Lesezeit

Praxissoftware 2026: Trends und Entwicklungen für Arztpraxen

Von der ePA-Pflicht über das E-Rezept bis zur Telemedizin: Das Jahr 2026 bringt für Arztpraxen konkrete regulatorische Anforderungen und neue digitale Möglichkeiten. Welche Fristen gelten, welche Sanktionen drohen und wo sich Investitionen lohnen.

Einleitung: 2026 als Schlüsseljahr für die Praxis-IT

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen hat in den vergangenen zwei Jahren eine neue Dynamik erreicht. Am 15. Januar 2025 ist die elektronische Patientenakte (ePA) für alle planmäßig gestartet, und seit dem 1. Oktober 2025 sind bundesweit alle Praxen, Krankenhäuser und Apotheken verpflichtet, die ePA zu nutzen.

Das E-Rezept ist bereits seit 2024 Pflicht, die Telematikinfrastruktur wird auf neue Verschlüsselungsstandards umgestellt, und 2026 greifen erstmals Sanktionen bei Nichtnutzung der ePA.

Für Praxisinhaberinnen und -inhaber bedeutet das: Die Frage ist nicht mehr, ob digitalisiert wird, sondern wie gut die vorhandene Software und Infrastruktur auf die neuen Anforderungen vorbereitet ist.

1. Die elektronische Patientenakte (ePA): Pflicht mit Konsequenzen

Von Opt-out bis zur Befüllungspflicht

Die ePA ist das zentrale Digitalisierungsprojekt im deutschen Gesundheitswesen. Sie führt die bisher an verschiedenen Stellen vorhandenen medizinischen Informationen — Befunde, Diagnosen, Therapiemaßnahmen — digital zusammen und bündelt sie an einer Stelle. Für die Versicherten wurde sie seit Januar 2025 automatisch angelegt, sofern kein Widerspruch vorlag (sogenanntes Opt-out-Prinzip). Die Widerspruchsrate liegt im Durchschnitt unter 10 Prozent.

Seit dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der ePA für alle Ärztinnen, Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten gesetzlich verpflichtend. Grundlage ist das Digitalgesetz mit der entsprechenden Anpassung des § 347 SGB V.

Was genau muss in die ePA eingestellt werden?

Nach § 347 SGB V sind Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, Befundberichte aus invasiven und nichtinvasiven Maßnahmen, Befunddaten aus bildgebender Diagnostik sowie Entlassbriefe elektronisch in die ePA zu speichern. Die Pflicht gilt allerdings nur, wenn die Daten aus der aktuellen Behandlung stammen, von der Praxis selbst erhoben wurden, bereits elektronisch vorliegen und kein Widerspruch des Patienten vorliegt.

Darüber hinaus können auf Wunsch der Versicherten weitere Daten eingestellt werden, etwa elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU), Daten aus Disease-Management-Programmen oder Hinweise zur Organspende und Patientenverfügung.

Sanktionen ab 2026

Im Jahr 2025 wurden übergangsweise noch keine Sanktionen verhängt. Ab 2026 drohen allerdings Honorarkürzungen von einem Prozent sowie eine Halbierung der TI-Pauschale, wenn Praxen die ePA nicht nutzen. Für Krankenhäuser soll dies ab dem 1. März 2026 gelten. Diese Sanktionen machen deutlich: Die ePA ist keine freiwillige Zusatzleistung mehr, sondern eine abrechnungsrelevante Pflicht.

Nächste Ausbaustufe: Medikationsprozess

In der nächsten Ausbaustufe der ePA — geplant für 2026 — sollen der Medikationsplan sowie Daten zur Prüfung der Arzneimitteltherapiesicherheit wie Körpergewicht oder Allergien hinzukommen. In Verbindung mit dem E-Rezept entsteht so ein durchgehend digitaler Medikationsprozess, der Wechselwirkungen besser erkennen lässt.

Was das für die Praxissoftware bedeutet

Die ePA stellt konkrete Anforderungen an das Praxisverwaltungssystem (PVS): Es muss die ePA-Schnittstelle in der aktuellen Version unterstützen, Dokumente strukturiert und im richtigen Format übermitteln können und den Behandlungskontext korrekt abbilden. Der Behandlungskontext wird technisch durch Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) definiert und ist standardmäßig 90 Tage gültig. Praxen sollten prüfen, ob ihr PVS die ePA-Befüllung möglichst automatisiert in den Workflow integriert — andernfalls wird die Dokumentationspflicht zum Zeitfresser.

2. E-Rezept und Telematikinfrastruktur: Das digitale Rückgrat

E-Rezept: Längst Standard

Seit dem 1. Januar 2024 ist die Nutzung des E-Rezepts für verschreibungspflichtige Medikamente verpflichtend. Das elektronische Rezept wird über die Telematikinfrastruktur an einen zentralen Fachdienst übermittelt und dort von der Apotheke abgerufen. Für Praxen bedeutet das: Das E-Rezept muss nahtlos in die Verordnungssoftware integriert sein, und die Komfortsignatur sollte eingerichtet sein, um den täglichen Workflow nicht zu behindern.

ECC-Umstellung: Technische Pflicht ab 2026

Eine für viele Praxen unterschätzte Anforderung betrifft die Kryptografie der Telematikinfrastruktur. Ab 2026 akzeptiert die Telematikinfrastruktur keine RSA-Verschlüsselung mehr. Praxen müssen prüfen, ob Konnektor, SMC-B, eHBA, Kartenterminals, VPN-Zugang und Praxissoftware ECC-fähig sind. RSA-only-Konnektoren verlieren zum 31.12.2025 ihre Zulassung. Ohne Austausch drohen TI-Ausfall, Funktionsverlust von E-Rezept, eAU und ePA sowie Honorarkürzungen.

Konkret heißt das: Praxen, die seit Jahresbeginn 2026 Probleme mit TI-Anwendungen haben, sollten als Erstes prüfen, ob ihre Komponenten bereits auf die ECC-Verschlüsselung umgestellt wurden.

TI-Messenger: Sichere Kommunikation zwischen Praxis und Patient

Ein weiterer Baustein der Telematikinfrastruktur gewinnt 2026 an Bedeutung: der TI-Messenger. Für Versicherte steht der TI-Messenger über die ePA-App ihrer Krankenkasse zur Verfügung. Ab Anfang Q2/2026 steht diese Funktion für alle Krankenkassen zur Verfügung. Praxen können damit verschlüsselt mit Patienten kommunizieren — eine sichere Alternative zu E-Mail und Telefon, die gleichzeitig die DSGVO-Anforderungen erfüllt.

3. Online-Terminbuchung: Vom Nice-to-have zum Standard

Patienten erwarten heute, Termine online buchen zu können — rund um die Uhr, ohne Telefonwarteschlange. Eine Forsa-Befragung zeigt: 88 Prozent der gesetzlich Versicherten möchten künftig Gesundheitsdaten wie Arztbriefe oder Laborbefunde über ihre ePA einsehen. Die gleiche digitale Erwartungshaltung gilt für die Terminvergabe.

Eine gut integrierte Online-Terminbuchung reduziert den Aufwand am Empfang erheblich und verbessert die Patientenzufriedenheit. Entscheidend ist dabei die Integration in das PVS: Wenn online gebuchte Termine automatisch im Praxiskalender erscheinen und Erinnerungen versendet werden, sinkt die No-Show-Rate messbar. Praxen, die ihre Terminvergabe noch ausschließlich telefonisch abwickeln, sollten dies als einen der ersten Digitalisierungsschritte angehen.

4. Telemedizin: Mehr als ein Pandemie-Phänomen

Videosprechstunden wachsen wieder

Die Videosprechstunde hat nach dem pandemiebedingten Höhepunkt zunächst an Dynamik verloren, erlebt aber einen neuen Aufschwung. Fanden 2023 noch 576.000 Videosprechstunden statt, stieg die Zahl im vergangenen Jahr auf 711.000 — ein Anstieg um 23 Prozent. 68 Prozent der Befragten einer Forsa-Umfrage im Auftrag der TK würden zukünftig gerne ein Arztgespräch per Video wahrnehmen.

Breiteres Einsatzspektrum

Telemedizin geht mittlerweile weit über die klassische Videosprechstunde hinaus. Digitale Befundübermittlung über KIM (Kommunikation im Medizinwesen), Remote-Monitoring chronischer Erkrankungen — etwa bei Herzinsuffizienz — und KI-gestützte Ersteinschätzungen werden zunehmend Praxisalltag. Laut dem Bundesgesundheitsministerium soll es bis 2026 in mindestens 60 Prozent der medizinisch unterversorgten Regionen eine Anlaufstelle für assistierte Telemedizin geben.

Anforderungen an die Praxis

Für die Integration von Telemedizin in den Praxisalltag braucht es:

  • Zertifizierter Videodienstanbieter, der die technischen Anforderungen des GKV-Spitzenverbands erfüllt
  • Stabile Internetverbindung mit ausreichender Bandbreite
  • Integration der Videosprechstunde in die Praxissoftware — idealerweise mit direkter Dokumentation in der Patientenakte
  • Geschultes Personal, das Patienten bei der Nutzung unterstützen kann

Die Abrechnung erfolgt über den EBM, wobei ein Technikzuschlag bei jeder erbrachten Videosprechstunde angesetzt werden kann.

5. Patientenportale: Vertrauen durch Transparenz

Ein eigenes Patientenportal — DSGVO-konform und berufsordnungskonform — bietet Patienten einen sicheren Zugang zu Befunden, Rezepten und Terminen. Das schafft Vertrauen und entlastet das Praxisteam erheblich.

Was ein gutes Patientenportal leisten sollte:

  • Sichere Dokumentenfreigabe mit Verschlüsselung
  • Einsicht in Laborbefunde und Arztbriefe
  • Terminbuchung und -erinnerungen
  • Rezeptanfragen und Überweisungswünsche
  • Verschlüsselter Nachrichtenkanal als Alternative zum Telefon

Wichtig: Ein Patientenportal ersetzt nicht die ePA, sondern ergänzt sie. Während die ePA den sektorenübergreifenden Datenaustausch zwischen verschiedenen Leistungserbringern ermöglicht, bindet das Patientenportal die Patienten gezielt an die eigene Praxis und reduziert administrative Rückfragen.

6. DSGVO und Datenschutz in der Praxis

Arztpraxen verarbeiten hochsensible personenbezogene Daten — Gesundheitsdaten sind nach Art. 9 DSGVO besonders schutzbedürftig. Die Anforderungen betreffen nicht nur die Praxissoftware selbst, sondern den gesamten Praxisbetrieb.

Zu den konkreten Pflichten gehören:

  • Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO
  • Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) mit allen externen Dienstleistern — vom IT-Service bis zum Cloud-Anbieter
  • Aktuelle Datenschutzerklärung auf der Praxis-Website nach Art. 13 und 14 DSGVO
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, insbesondere Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßige Backups

Bei der Auswahl von Praxissoftware und Cloud-Diensten sollte auf Serverstandorte innerhalb der EU (idealerweise Deutschland), Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und eine klare AVV-Regelung geachtet werden. Die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB verschärft diese Anforderungen zusätzlich: Jede unbefugte Offenbarung von Patientendaten ist nicht nur ein DSGVO-Verstoß, sondern eine Straftat.

7. Cybersicherheit: Das unterschätzte Risiko

Arztpraxen sind zunehmend Ziel von Cyberangriffen. Die Kombination aus hochsensiblen Daten, oft veralteter IT-Infrastruktur und begrenzten IT-Ressourcen macht sie besonders verwundbar. Ein Ransomware-Angriff kann den Praxisbetrieb für Tage oder Wochen lahmlegen und gleichzeitig eine meldepflichtige Datenschutzverletzung darstellen.

Zu den Mindestanforderungen gehören:

  • Professionelle Firewall und aktuelle Endpoint-Protection
  • Regelmäßige Backups — idealerweise nach der 3-2-1-Regel (drei Kopien, zwei verschiedene Medien, eine extern)
  • Zwei-Faktor-Authentifizierung für alle Zugänge zur Praxissoftware und zur TI
  • Zeitnahes Einspielen von Sicherheitsupdates und Patch-Management
  • Regelmäßige Mitarbeiterschulungen zu Phishing und Social Engineering

Die IT-Sicherheitsrichtlinie der KBV nach § 75b SGB V definiert verbindliche Anforderungen an die IT-Sicherheit in Praxen — abhängig von der Praxisgröße. Praxen sollten regelmäßig prüfen, ob sie diese Vorgaben einhalten.

8. Praxistipps: Wo anfangen?

Für Praxen, die ihre Digitalisierung strukturiert angehen wollen, empfiehlt sich folgende Reihenfolge:

  1. ePA-Fähigkeit sicherstellen: Kann das PVS die ePA in der aktuellen Version befüllen? Sind die Abläufe im Praxisteam geschult? Ab 2026 drohen bei Nichtnutzung Honorarkürzungen.
  2. TI-Komponenten prüfen: Sind Konnektor, Karten und Kartenterminals ECC-fähig? Veraltete Komponenten müssen ausgetauscht werden, bevor es zu Ausfällen kommt.
  3. Online-Terminbuchung einführen: Ein vergleichsweise einfacher Schritt mit großer Wirkung auf die Patientenzufriedenheit und die Entlastung des Empfangs.
  4. Videosprechstunde anbieten: Gerade für Nachsorge, Befundbesprechung und chronisch Kranke ein sinnvolles Angebot, das die Praxis flexibler macht.
  5. DSGVO-Compliance überprüfen: Verarbeitungsverzeichnis, AVV, Datenschutzerklärung — vieles muss nur einmal aufgesetzt, aber regelmäßig aktualisiert werden.
  6. Cybersicherheit ernst nehmen: Backups, Updates, Schulungen — die Grundlagen kosten wenig, schützen aber vor existenzbedrohenden Vorfällen.

Fazit

Praxen, die auf moderne Software setzen, gewinnen Zeit für das Wesentliche: die Behandlung ihrer Patienten. Doch 2026 geht es nicht nur um Effizienz — es geht um Pflichterfüllung. Die ePA-Sanktionen, die ECC-Umstellung in der TI und die wachsenden DSGVO-Anforderungen machen eine funktionierende, aktuelle Praxis-IT zur Grundvoraussetzung für den Praxisbetrieb. Gleichzeitig bieten Telemedizin, Online-Terminbuchung und Patientenportale echte Chancen, den Praxisalltag zu entlasten und die Patientenbindung zu stärken. Wer jetzt investiert, ist nicht nur compliant, sondern auch wettbewerbsfähig.


Quellenverzeichnis

Bundesgesundheitsministerium (BMG): „Die ePA für alle" — Informationsseite zum Start der ePA am 15.01.2025 und zur Nutzungspflicht ab 01.10.2025 → bundesgesundheitsministerium.de

AOK Gesundheitspartner: „Seit 1. Oktober 2025: ePA ist Pflicht für Ärztinnen und Ärzte" — Übersicht zu § 347 SGB V, Befüllungspflichten und Sanktionen ab 2026 → aok.de/gp

Bundesregierung: „Elektronische Patientenakte: Fragen und Antworten" (29.04.2025) — FAQ zum bundesweiten Rollout → bundesregierung.de

Bundesärztekammer: „Elektronische Patientenakte (ePA)" — Informationen zu Behandlungskontext, Widerspruchsrecht und Befüllungspflichten → bundesaerztekammer.de

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV): „Elektronische Patientenakte" — Übersicht zu ePA-Ausbaustufen 2026, Medikationsliste und TI-Pauschale → kbv.de

Deutsches Ärzteblatt: „Elektronische Patientenakte: Freiwillige Nutzung bis Oktober" (30.04.2025) — Sanktionsfristen für niedergelassene Ärzte und Krankenhäuser → aerzteblatt.de

BMG: „Elektronisches Rezept (E-Rezept)" — Pflicht seit 01.01.2024 für verschreibungspflichtige Medikamente → bundesgesundheitsministerium.de/e-rezept

Praxisheld: „ECC Pflicht in der TI ab 2026" — Checkliste zur Umstellung von RSA auf ECC-Verschlüsselung (Dezember 2025) → praxisheld.org

Techniker Krankenkasse (TK): „Wieder mehr Videosprechstunden — Anstieg um 23 Prozent" (2026) — Daten zu 711.000 Videosprechstunden 2024 und Forsa-Umfrage → tk.de

Weinmann Emergency: „Telemedizin: Chancen, Anwendungen & rechtliche Aspekte" — BMG-Ziel für assistierte Telemedizin in unterversorgten Regionen bis 2026 → weinmann-emergency.com

GKV-Spitzenverband: „Videosprechstunde" — Technische Anforderungen und Übergangsregelungen für Videodienstanbieter bis 30.06.2026 → gkv-spitzenverband.de

Verbraucherzentrale: „Elektronische Patientenakte (ePA)" — Patienteninformation zu Inhalten, Widerspruch und Krankenhausfrist 2026 → verbraucherzentrale.de

Patientenbeauftragter der Bundesregierung: „Elektronische Patientenakte ist nun Pflicht für Leistungserbringer" (01.10.2025) → patientenbeauftragter.de

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